Eine effiziente Ausbildung mit viel Einfühlungsvermögen

Durch meine langjährige Erfahrung und meiner grossen Menschenkenntnis kann ich das Lernen individuell den Menschen anpassen. Ich biete eine professionelle, aber zugleich verständnisvolle Ausbildung an.

‘Beim Autofahren ist es wie beim Fussball: Viel Training und ein guter Fahrlehrer als Coach haben mir jenen Respekt mit auf den Weg gegeben, den es braucht, um sicher ans Ziel zu kommen’ (Diego Benaglio erinnert sich an seine Fahrausbildung zurück)

Kontaktiere mich ohne Hemmungen, ich gebe Dir gerne Auskunft. Direkter Link zu meiner Person unter der Seite Portrait.

Kategorie B, Auto

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Übersicht alle Kategorien

Antragsformular zum Drucken für alle Kategorien

Voraussetzungen:

kategorien

Mindestalter: 18 Jahre
Erforderliche Kategorien: keine
Nothelferkurs: ausgenommen Inh. Kat. A, A1 oder B1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Website anerkannte Kursveranstalter
Sehtest: darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate sein. Liste der anerkannten Optiker
Vertrauensärztliche Untersuchung: ist erforderlich für Körperbehinderte und Bewerber, die das 65. Altersjahr überschritten haben
Epileptiker: werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung: ausgenommen Inh. Kat. A, A1 oder B1
Zusatztheorieprüfung: keine
Verkehrskunde: ausgenommen Inh. Kat. A, A1 oder B1. Darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen (ab 1. Jan 21 unbeschränkt gültig)
Gültigkeit Lernfahrausweis: 24 Monate
Lernfahrten: Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den Führerausweis Kat. B und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.

Zusätzliche Berechtigungen

B1, F, G, M
Führerausweis auf Probe:
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten sind innerhalb der Probezeit 2 Weiterbildungskurse zu besuchen.

Kosten

Fahrlektionen im Abonnement bar oder via TwintCHF 95 pro Lektion
Abonnement zu 10 Fahrlektionen (Fr. 950.-- ) müssen bei Beginn der ersten Fahrlektion bezahlt werden. 
Fahrlektionen einzeln im Fahrschulwagen, bar/Twint CHF 100 pro Lektion
Führerprüfung Simulation und FeedbackCHF 125
Auffrischungsfahrt, 1hCHF 125
  
VKU, (Intensiv- und Wochendkurse leicht höher)CHF 200
AdministrationspauschaleCHF 100
Motorrad, Fahrlektion einzelnCHF 95 pro Lektion

Eine Lektion ist 45 Minuten

30 Jahre Erfahrung oder mehr? Wissen auffrischen?

Was Sie erwarten dürfen: Kontrolle von korrektem Fahren, systematische Überprüfung der im Alter häufig vorkommenden Fahreinschränkungen, Tipps und Übungen für sicheres Fahren, Besprechung individueller Vorsichtsmassnahmen, Protokoll

Link zur Seite (Auffrischungsfahrten)

Seniorenfahrt

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Fahren mit 17

Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin.

Dies gilt nicht für Personen, die den Lernfahrausweis der Kategorie B vor dem 31.12.2020 erworben haben. Übergangsrecht: Wer im Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.

Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2021

die 4 Schritte zum Erlangen des Führerausweises Auto
Mitfahrgemeinschaft

Fahrgemeinschaften haben Vorrechte


Fahrgemeinschaften können die Umwelt- die Verkehrsbelastung verringern. Mit dem neuen Symbol «Mitfahrgemeinschaft» können Fahrzeuge mit mehreren Insassen privilegiert werden. Im fahrenden Verkehr kann das Symbol mit dem Wort «ausgenommen» auf einer Zusatztafel zu den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» verwendet. Auf den so signalisierten Fahrstreifen und Fahrspuren dürfen nur Fahrzeuge verkehren, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.
Im ruhenden Verkehr kann das Symbol «Mitfahrgemeinschaft» auf einer Zusatztafel zusammen mit den Signalen «Parkieren gestattet», «Parkieren mit Parkscheibe» und «Parkieren gegen Gebühr» verwendet werden. Auf so gekennzeichneten Parkierflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig.

Diese Fahrassistenzsysteme werden ab 1.7.2022 obligatorisch

Dank Fahrassistenzsystemen ereignen auf den Schweizer Strassen weniger Unfälle. In vielen Autos sind sicherheitsrelevante Assistenzsysteme noch nicht serienmässig verbaut. Genau das ändert eine neue EU-Verordnung, welche die Schweiz vollumfänglich übernimmt.

Ab Juli 2022 müssen alle in der EU neu zugelassenen Fahrzeugmodelle mit bestimmten Fahrerassistenzsystemen ausgestattet sein. Zwei Jahre später werden in der EU keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen, welche nicht über diese Sicherheitssysteme verfügen.

Übersicht der bis 2026 geplanten Fahrassistenzsysteme

 

Notbremsassistent
Dabei handelt es sich um ein aktives, automatisiertes Sicherheitssystem, welches das Fahrzeug bei einer drohenden Kollision selbständig abbremst. Dadurch lassen sich Kollisionen verhindern oder deren Konsequenzen abmindern. Notbremsassistenten sind in der Schweiz für neu zugelassene Personen- und Lieferwagen über 3,5 Tonnen bereits heute vorgeschrieben; künftig sollten sie auch für sämtliche Personenwagen zur serienmässigen Ausstattung gehören. Studien zeigen, dass jeder zweite Fahrzeuglenker, jede zweite Fahrzeuglenkerin vor Auffahrunfällen zu zögerlich oder gar nicht auf die Bremse tritt. Die Häufigkeit von Auffahrunfällen liesse sich bei Fahrzeugen mit Notbremsassistenten (inkl. Frontalkollisionswarnern) potenziell um 38% bis 50% reduzieren.
Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch ab 7.2022 (neue Typen) bzw. 7.2024 (alle Pkws und leichten Nutzfahrzeuge). Eine Weiterentwicklung, welche Fussgänger und Velofahrer erkennt, wird ab 7.2024 (neue Typen) bzw. 7.2026 (alle Pkws und leichte Nutzfahrzeuge) obligatorisch.

Spurhalteassistent
Dieser unterstützt die Fahrerinnen und Fahrer dabei, das Fahrzeug in der Spur zu halten. Er greift aktiv in die Lenkung ein (ist übersteuerbar), wenn das Fahrzeug die Spur verlässt oder kurz davor ist, sie zu verlassen. Das Abkommen von der Fahrbahn wegen Ablenkung, Müdigkeit oder Blendung kann zu schweren Unfällen führen. Rund jeder zehnte solcher Unfälle liesse sich mit Spurhalteassistenten vermeiden.
Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch ab 7.2022 (neue Typen) bzw. 7.2024 (alle Pkws und leichten Nutzfahrzeuge).

Vorrichtung für eine Alkohol-Wegfahrsperre
Ebenfalls 2019 wurde der verpflichtende Einbau einer Vorrichtung für den Anschluss einer Alkohol-Wegfahrsperre für Neuwagen beschlossen. Ab 2022 ist diese obligatorisch. Verkehrssündern soll damit die Möglichkeit genommen werden, ihren Wagen zu starten, sofern sie unter dem Einfluss von Alkohol stehen. Vor dem Losfahren müssten diese in ein Röhrchen pusten.
Zeitpunkt der Einführung: Vorbereitung zum Einbau von Alcolock-System ab 7.2022 (neue Typen) bzw. 7.2024 (alle Fahrzeuge).

Unfalldatenspeicher
In der Richtlinie ist vom sperrigen Begriff der ereignisbezogenen Datenaufzeichnung die Rede. Ähnlich wie die Blackbox bei einem Flugzeug zeichnet das System vor und nach einem Unfall relevante Parameter auf. Das System zeichnet Geschwindigkeit, Verzögerung, Beschleunigung, Überschlag sowie diverse Fahrzeugfunktionen (Airbags, Licht, Blinker usw.) vor, während und nach einem Unfallereignis auf. Folgend einige Bemerkungen dazu:

  UN-Reglement im März 2021 verabschiedet, formales Inkrafttreten Ende 2021.
  Aufzeichnung von Unfalldaten, 5 Sekunden vor dem Ereignis bis Ende des Ereignisses.
  Daten verbleiben im Fahrzeug.

Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge ab 7.2022 (neue Typen) bzw. 7.2024 (alle Pkws und leichten Nutzfahrzeuge). Obligatorisch für schwere Motorwagen ab 1.2026 (neue Typen) bzw. 1.2029 (alle schweren Motorwagen).

Notbremslicht
Diese "Lichtsignalfunktion" auch "adaptives Bremslicht" genannt, zeigt den anderen Verkehrsteilnehmern an, dass das vor ihnen fahrende Fahrzeug mit einer stärken Verzögerung abgebremst wird. Diese ist neben dem normalen Bremslicht, die zweite erlaubte Lichtart. Entsprechend blinken die Bremslichter in schneller Folge bei einer Verzögerung von über 6 m/s und Tempo jenseits von 50 km/h. Solange das ABS-System regelt blinken die Bremslichter weiter. Steht das Fahrzeug, schaltet sich die Warnblinkanlage dazu und das Bremslicht leuchtet dauerhaft. Ausgelöst wird das Notbremslicht über das Steuergerät, den Pedaldruck und das Betätigungstempo des Bremspedals.
Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch ab 7.2024 (neue Typen) bzw. 7.2026 (alle Fahrzeuge).

Müdigkeitswarner
Die EU schreibt hier nicht nur einen «hochintelligenten» Müdigkeitswarner, sondern auch ein Warnsystem bei nachlassender Konzentration vor. Der Technik-Background ist in der Verordnung nicht näher beschrieben, geht jedoch über die Einblendung einer Kaffeetasse alle zwei Stunden hinaus. Die Aufzeichnung von Augen- bzw. Lidbewegungen und/oder der Lenkbewegungen spielt bei dem System eine grosse Rolle. Diese Daten sollen kontinuierlich aufgezeichnet und vorgehalten werden. Allerdings dürfen sie nur in dem geschlossenen System verarbeitet und zu keiner Zeit an Dritte weitergegeben werden.
Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch ab 7.2024 (neue Typen) bzw. 7.2026 (alle Fahrzeuge).

Rückfahrassistent
Das System erkennt Passanten oder Hindernisse hinter dem Fahrzeug und bremst selbständig bei Erkennung von Objekten hinter dem Fahrzeug. Die Systeme basieren auf Sensorund/oder Kamera-Informationen.
Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch ab 7.2022 (neue Typen) bzw. 7.2024 (alle Fahrzeuge).

Schutz gegen Cyberangriffe
Das System schützt die Fahrzeuginformatiksysteme (Software) des Fahrzeugs vor Hackern.
Zeitpunkt der Einführung: Obligatorisch ab 7.2022 (neue Typen) bzw. 7.2024 (alle Fahrzeuge).